Zensurengebung

Die Grundschule führt alle Schülerinnen und Schüler an eine angemessene Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit heran. Neben Leistungsanforderung und Leistungsüberprüfung gehören hierzu auch Ermutigung, Unterstützung und Anerkennung von Leistungen sowie ein positives Lern- und Leistungsklima und das Schaffen von Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit. [1]

Diese Erlassregel, die in Niedersachsen fast wortgleich für alle Schulstufen bis einschließlich Sekundarstufe I gilt, macht klar, dass in den Fällen, wo die Leistungsfähigkeit nicht den Anforderungen entspricht und auch nicht in absehbarer Zeit entsprechen wird, eine Notengebung an ihrer Zielsetzung vorbeiführt.
Gerade bei Schülern mit einer starken Lernstörung kann ein permanentes „Mangelhaft“ oder „Ungenügend“ zu einem erheblichen Verlust der Schulmotivation führen.

Eine veränderte Notengebung bzw. Notenschutz wird im Amtsdeutsch, wie bekannt als „Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und –bewertung“ bezeichnet. Als Leitfaden, wann eine Abweichung vorzunehmen ist, beschreibt der aktuelle Erlass für den Bereich Rechtschreibung folgende Kriterien:
„Bei Entscheidungen nach Nummer 4.1 (Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und –bewertung) soll berücksichtigt werden, dass Schwierigkeiten im Rechtschreiben allein kein Grund sein dürfen, bei sonst angemessener Gesamtleistung

  • eine Schülerin oder einen Schüler nicht zu versetzen,
  • eine Schülerin oder einen Schüler vom Übergang von der Grundschule an eine weiterführende Schule oder von einem Wechsel zwischen den Schulformen des Sekundarbereiches I der allgemein bildenden Schulen auszuschließen,
  • von einer der Gesamtleistung entsprechenden Empfehlung für den Wechsel der Schulform am Ende des vierten Schuljahrganges abzusehen.“

Die niedersächsische Erlasslage gibt hier folgende zusätzliche Vorgaben:

  • Für das Fach Mathematik kann nur bis einschließlich Klasse 4 auf eine Notengebung verzichtet werden.
  • Für den Bereich Lesen und Schreiben kann dies auch in der Sekundarstufe I erfolgen. Allerdings ist dies nach aktueller Erlasslage in den Abgangs- und Abschlusszeugnissen nicht möglich.
  • Für die Sekundarstufe II gibt es keine explizite Regelung. Die generellen Regelungen für Nachteilsausgleich (siehe Kapitel Wer hat ein Recht auf Nachteilsausgleich ) sind hier aber auch gültig.

[1] Die Arbeit in der Grundschule

Erl. des MK vom 3.2.04 - 301 - 31020 (SVBl. Nr.3/2004 S.85), geändert durch RdErl. v. 20.7.2005 - 32-31020 (SVBl. 9/2005 S.490) - VORIS 22410 -

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